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   BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20   

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BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20 (https://dejure.org/2021,1568)
BVerwG, Entscheidung vom 07.01.2021 - 2 VR 4.20 (https://dejure.org/2021,1568)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Januar 2021 - 2 VR 4.20 (https://dejure.org/2021,1568)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung

  • doev.de PDF

    Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2 ; SLV § 2 Abs. 1 Nr. 1
    Begründen der Herabsetzung von Einzelnoten oder der Gesamtnote durch einen höheren Vorgesetzten im Verfahren zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung; Berücksichtigen der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens vor Einleitung eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 1551
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 A 6.19

    Regelbeurteilung; Zulässigkeit einer Anlassbeurteilung; Änderung der dienstlichen

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20
    Dabei unterliegt die Anfertigung von Anlassbeurteilungen ebenfalls gesetzlichen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG) und von der Rechtsprechung konkretisierten Grenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 37 ff. sowie Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - ZBR 2020, 346 Rn. 9, 12).

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem ausgesprochen, dass je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung ist und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr trifft den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung oder -abfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 41; Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112 Rn. 30 und vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - ZBR 2020, 346 Rn. 11).

    An diesen Grundsätzen haben sich auch die Beurteilungsbestimmungen des jeweiligen Verwaltungsbereichs - hier Nr. 206 ZDv A-1340/50 - zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - ZBR 2020, 346 Rn. 12 f.).

    Fehlt ein solcher, bedarf es nicht nur keiner Anlassbeurteilung, sondern ist dem Dienstherrn der Erlass einer solchen auch verwehrt (noch offengelassen in BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - ZBR 2020, 346 Rn. 9).

    Denn das System von Regelbeurteilungen darf - wie ausgeführt - nicht dadurch unterlaufen werden, dass im Rahmen eines Auswahlverfahrens trotz des Vorliegens einer hinreichend aktuellen Regelbeurteilung ohne ausreichenden Grund Anlassbeurteilungen erstellt werden (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - ZBR 2020, 346 Rn. 12).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20
    Dabei unterliegt die Anfertigung von Anlassbeurteilungen ebenfalls gesetzlichen (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG) und von der Rechtsprechung konkretisierten Grenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 37 ff. sowie Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - ZBR 2020, 346 Rn. 9, 12).

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem ausgesprochen, dass je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung ist und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfällt, desto mehr trifft den Beurteiler die Pflicht, einen solchen Leistungssprung oder -abfall zu begründen und ggf. zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 41; Beschlüsse vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112 Rn. 30 und vom 2. Juli 2020 - 2 A 6.19 - ZBR 2020, 346 Rn. 11).

    Muss für einen Bewerber eines Auswahlverfahrens nach diesen Grundsätzen wegen einer veränderten Tätigkeit während eines erheblichen Zeitraums eine Anlassbeurteilung erstellt werden, so hat dies nicht zur Folge, dass für Mitbewerber, bei denen keine relevante Veränderung eingetreten ist, ebenfalls Anlassbeurteilungen zu erstellen sind (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 - BVerwGE 165, 305 Rn. 57 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2014 - 10 B 10320/14

    Stelle des Trierer Landgerichtspräsidenten darf vorerst nicht besetzt werden

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20
    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Leistungssprung oder -abfall in einer nachfolgenden dienstlichen Beurteilung zu begründen und ggf. zu plausibilisieren ist (vgl. nur OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14 - NVwZ-RR 2014, 809 Rn. 16 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 6 B 1120/19 - DÖD 2020, 185 Rn. 105 ff.).

    Diese Steigerung und auch das damit erreichte absolute Spitzenniveau der dienstlichen Beurteilung ist angesichts des zu beurteilenden Zeitraums von immerhin ca. zweieinhalb Jahren und des unverändert gebliebenen Statusamtes des Beigeladenen (vgl. zu diesen Aspekten OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14 - NVwZ-RR 2014, 809 Rn. 16 ff.) sowie seiner langjährigen Berufserfahrung nicht unplausibel.

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20
    Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs festgestellt, muss die Ernennung des ausgewählten Bewerbers bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 11 ff. m.w.N.).

    Da die Auswahlentscheidung statusamtbezogen ist, darf sie grundsätzlich nicht anhand von Anforderungen des konkreten Dienstpostens erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 18, 28 ff.).

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20
    Für Letztere ist insbesondere maßgeblich, dass die ihr zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen hinreichend aktuell und aussagekräftig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 22 f. und Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 14).

    Zum einen ist im sog. einaktigen Verfahren kein Raum für die Anwendung der Ausblendungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 30 ff., vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 13 f. und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59 Rn. 16 ff.; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 6/2018 Anm. 6).

  • BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20
    Der Antragsteller und der Beigeladene sind zwar Soldaten der Bundeswehr, aber aufgrund ihrer Versetzung zum BND und der dortigen Verwendung aus den militärischen Befehlsstrukturen der Streitkräfte herausgelöst und in den Geschäftsbereich des BND eingegliedert, der als nichtmilitärische Dienststelle dem Chef des Bundeskanzleramtes untersteht (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59 Rn. 12 m.w.N.).

    Zum einen ist im sog. einaktigen Verfahren kein Raum für die Anwendung der Ausblendungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 30 ff., vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 13 f. und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59 Rn. 16 ff.; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 6/2018 Anm. 6).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 2 A 5.18

    Auswahlentscheidung; Beamter; Beförderung; Beförderungsamt; Bewährung;

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20
    Der von der Antragsgegnerin zur Neubesetzung ausgeschriebene Dienstposten wird von ihr im sog. einaktigen Verfahren vergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - BVerwGE 164, 84 Rn. 32).

    Beim einaktigen Verfahren sind die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise miteinander verknüpft, dass der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung nachfolgt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 5.18 - BVerwGE 164, 84 Rn. 31 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.07.2018 - 1 WB 3.18

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Bestandskraft;

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20
    Damit attestierte die neuere dienstliche Beurteilung dem Beigeladenen zwar eine Leistungssteigerung, aber keinen eine besondere Begründungspflicht auslösenden Leistungssprung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 1 WB 3.18 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 92 Rn. 46).
  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20
    Zum einen ist im sog. einaktigen Verfahren kein Raum für die Anwendung der Ausblendungsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 30 ff., vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168 Rn. 13 f. und vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2.16 - BVerwGE 161, 59 Rn. 16 ff.; von der Weiden, jurisPR-BVerwG 6/2018 Anm. 6).
  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20
    Für Letztere ist insbesondere maßgeblich, dass die ihr zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen hinreichend aktuell und aussagekräftig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 - BVerwGE 155, 152 Rn. 22 f. und Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 - BVerwGE 153, 48 Rn. 14).
  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

  • BVerwG, 01.03.2018 - 2 A 10.17

    BB BND; Beamter; Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 03.12.2014 - 2 A 3.13

    Abbruch; Aufgabenbereich; Ausschreibung; Auswahlverfahren;

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 A 9.07

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Soldaten; Bundesnachrichtendienst;

  • BVerwG, 15.12.2011 - 2 A 13.10

    Schwerbehinderte Bewerber; Meldepflicht des öffentlichen Arbeitgebers;

  • BVerfG, 24.09.2015 - 2 BvR 1686/15

    Der Abbruch des Auswahlverfahrens, durch welchen sich die Zusammensetzung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - 6 B 1120/19

    Auswahlentscheidung; Konkurrentenstreit; dienstliche Beurteilung;

  • BVerwG, 19.07.2018 - 1 WB 31.17

    Besorgnis der Befangenheit; Beurteilung für Reservedienst Leistende; Dienstliche

  • BVerwG, 21.12.2017 - 2 VR 3.17
  • VG Münster, 28.09.2023 - 5 L 583/23

    Über Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris, Rn. 40; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2023 - 1 B 804/23 -, juris, Rn. 66 ff., und vom 22. Juni 2023 - 1 B 165/23 -, juris, Rn. 35.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht eine besondere Begründung einer Leistungssteigerung einerseits etwa bei einem Unterschied von zwei vollen Notenstufen für notwendig gehalten, andererseits aber nicht schon bei einer Steigerung des Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung von 8, 30 Punkten auf den Höchstwert von 9, 00. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 33, und vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris, Rn. 41 f.

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2024 - 5 ME 121/23

    Anlassbeurteilung; Endzeitpunkte der Beurteilungszeiträume; kommissarische

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Januar 2021 (- BVerwG 2 VR 4.20 -, juris) ausdrücklich festgestellt, dass der Umstand, dass dem Beigeladenen seit Längerem die kommissarische Vakanzvertretung des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens obliege und auch schon vor der (neuerlichen) Ausschreibung dieses Dienstpostens oblegen habe, nicht dazu nötige, diese Vakanzvertretung bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt zu lassen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem ausgesprochen, dass je kürzer der betrachtete Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung sei und je größer der einem Bewerber nunmehr attestierte Bewertungsunterschied ausfalle, desto mehr den Beurteiler die Pflicht treffe, einen solchen Leistungssprung oder -abfall zu begründen und gegebenenfalls zu plausibilisieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 30; Urteil vom 9.5.2019 - BVerwG 2 C 1.18 -, juris Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom 7.1.2021 - BVerwG 2 VR 4.20 -, juris Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.02.2024 - 1 B 1082/23

    Präsidentenstelle darf mit ausgewählter Bewerberin besetzt werden

    BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris, Rn. 12 f.; BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris, Rn. 26.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 2 VR 4.20 -, juris, Rn. 29, m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2022 - 1 B 1729/21 -, juris, Rn. 9 und 11.

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